Vereinssatzung
Die Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen tierwork e.V. Sitz des Vereins ist Grethem.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Tierschutz im In- und Ausland. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Einsatz personeller, finanzieller und Sachmittel. Ferner durch Maßnahmen zur Bewusstseinsveränderung (Leidensfähigkeit der Tiere) und projektbezogene Aktivitäten nach Dringlichkeit.
Der Verein unterstützt z.B. durch Zahlung offener Tierarztrechnungen, Sachspenden, Projekte in Tierheimen und anderen Hilfsorganisationen, leistet PR- und Medien-Arbeit zur Bekanntmachung bestimmter Aktivitäten und zur Gewinnung von Pflegestellen und ehrenamtlichen Helfern. Zugunsten des Vereins sollen etwa ein- bis zweimal jährlich Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen o.ä. durchgeführt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mit seiner Arbeit unterstützt er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. Der Verein will aus eigenen, öffentlichen und Spender-Mitteln in Not geratenen Tieren helfen. Das Ziel des Vereins ist nicht der wirtschaftliche Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet oder zweckgebundenen Rücklagen zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Erträgen und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Minderjährige erklären ihren Beitritt durch ihren gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichemAufnahmeantrag erworben. Wird die Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ablehnung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann in der nächsten ordentlichen Versammlung (§6) mit 2/3 der abgegebenen Stimmen die Aufnahme beschließen.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar; sie endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
Diese ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Ausschluss aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn das Mitglied a) das Gemeinwohl gefährdet, b) sich gesetz- oder satzungswidrig verhält oder c) dem Ansehen des Vereins schadet. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern umfasst alle Rechte und Pflichten des einzelnen Mitgliedes. Das Mitglied soll dem Verein Tierquälerei, Missstände, Hilfsbedarf angeben und alle Aktivitäten mit persönlichem Einsatz unterstützen, soweit es ihm möglich ist.
§ 5 Beiträge Geschäftsjahr
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zu Beginn des Kalenderjahres fällig und dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beiträge gelten jeweils für dieses Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung darf in Einzelfällen aus wichtigem Grund Mitglieder vorübergehend von der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise befreien.
Der Beitrag für juristische Personen darf höher sein als der für natürliche Personen. Im Übrigen wird die Finanzierung der Zweckverfolgung gemäß § 2 sichergestellt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung (§7) b) der Vorstand (§9).
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen und allen Teilnehmern in Textformmit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 3 Wochen vorher mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Abschlussberichtes zur Buch- und Kassenführung, des Prüfungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
d) Sonstige Entscheidungen, soweit sie nach der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Stimmrechtsvertretung ist zulässig. Die Leitung der Versammlung hat die 1. Vorsitzende, im Falle ihrer Verhinderung der 2. Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig. Ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von der 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall muss die Einberufung oder Ablehnungserklärung spätestens 2 Wochen nach Antragseingang erfolgen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand kann die Abstimmung durch Handzeichen durchführen, sofern kein Mitglied widerspricht. Wiederwahl ist möglich. Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr und wird durch die 1. Vorsitzende einberufen.
1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Im Innenverhältnis ist die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung der 1. Vorsitzenden beschränkt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist unentgeltlich. Der Vorstand nimmt die in dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Er führt darüber hinaus die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch, erstellt den Geschäftsbericht und trifft alle sonstigen Entscheidungen, soweit sie nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (§2) fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.